Obligation Erste Bank 5% ( AT0000A1AJE1 ) en EUR

Société émettrice Erste Bank
Prix sur le marché 100 %  ▼ 
Pays  Autriche
Code ISIN  AT0000A1AJE1 ( en EUR )
Coupon 5% par an ( paiement annuel )
Echéance 28/11/2022 - Obligation échue



Prospectus brochure de l'obligation Erste Group AT0000A1AJE1 en EUR 5%, échue


Montant Minimal 1 000 EUR
Montant de l'émission 43 000 000 EUR
Description détaillée Erste Group est une société financière autrichienne offrant des services bancaires de détail, de gros et d'investissement dans plusieurs pays d'Europe centrale et orientale.

L'Obligation émise par Erste Bank ( Autriche ) , en EUR, avec le code ISIN AT0000A1AJE1, paye un coupon de 5% par an.
Le paiement des coupons est annuel et la maturité de l'Obligation est le 28/11/2022







05.11.2014
Endgültige Bedingungen1
Erste Group nachrangige Fix-Variable Anleihe 2014-2022 (die Schuldverschreibungen)
begeben aufgrund des
EUR 30,000,000,000 Debt Issuance Programme
der
Erste Group Bank AG
Erstausgabekurs: 100,00%
Begebungstag: 28.11.20142
Serien-Nr.: 1365
Tranchen-Nr.: 1
____________________________________
1
Schuldverschreibungen mit einer festgelegten Stückelung von mindestens Euro 100.000 (bzw. dem entsprechenden Gegenwert in
einer anderen Währung) werden im Folgenden als "Wholesale-Schuldverschreibungen" bezeichnet. Schuldverschreibungen mit
einer festgelegten Stückelung von weniger als Euro 100.000 (bzw. dem entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung)
werden im Folgenden als "Retail-Schuldverschreibungen" bezeichnet. Schuldverschreibungen mit einem festen Zinssatz,
Schuldverschreibungen mit einem variablen Zinssatz und Schuldverschreibungen, die zunächst einen festen Zinssatz haben, der
von einem variablen Zinssatz oder einen anderen festen Zinssatz abgelöst wird, werden in Folgenden zusammen als
"Schuldverschreibungen mit periodischen Zinszahlungen" bezeichnet.
2
Der Tag der Begebung ist der Tag, an dem die Schuldverschreibungen begeben und bezahlt werden. Bei freier Lieferung ist der
Tag der Begebung der Tag der Lieferung.


WICHTIGER HINWEIS
Diese Endgültigen Bedingungen wurden für die Zwecke des Artikels 5 (4) der Richtlinie 2003/71/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003, in der durch die Richtlinie 2010/73/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 geänderten Fassung, abgefasst und
müssen in Verbindung mit dem jeweils aktuellen Debt Issuance Programme Prospekt in seiner jeweils
geltenden Fassung, geändert durch etwaige Nachträge (der "Prospekt") über das EUR 30.000.000.000
Debt Issuance Programme (das "Programm") der Erste Group Bank AG (die "Emittentin") gelesen
werden. Der Prospekt sowie etwaige Nachträge zum Prospekt können in elektronischer Form auf der
Internetseite der Emittentin (www.erstegroup.com) eingesehen werden, und Kopien des Prospekts sowie
etwaiger Nachträge zum Prospekt sind kostenlos während der üblichen Geschäftszeiten am Sitz der
Emittentin (Erste Group Bank AG, Graben 21, A 1010, Wien, Österreich) erhältlich. Vollständige
Informationen über die Emittentin und die Schuldverschreibungen sind nur in der Zusammenschau des
Prospekts, etwaiger Nachträge zum Prospekt sowie dieser Endgültigen Bedingungen erhältlich.
Eine
Zusammenfassung für diese Emission ist diesen Endgültigen Bedingungen angefügt.
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TEIL A - EMISSIONSBEDINGUNGEN
Die für die Schuldverschreibungen geltenden Bedingungen sind nachfolgend aufgeführt.
§ 1
WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM,
DEFINITIONEN
(1) Währung, Stückelung. Diese Tranche (die "Tranche") von nachrangigen Schuldverschreibungen (die
"Schuldverschreibungen") wird von der Erste Group Bank AG (die "Emittentin") in Euro (EUR) (die
"festgelegte Währung ") im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 250.000.000 (in Worten:
zweihundertfuenfzig Millionen) in der Stückelung von EUR 1.000 (die "festgelegte Stückelung") begeben.
(2) Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber.
(3) Dauerglobalurkunde. Die Schuldverschreibungen sind durch eine Dauerglobalurkunde (die
"Dauerglobalurkunde" oder die "Globalurkunde") ohne Zinsscheine verbrieft; der Zinszahlungsanspruch
im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ist durch die Dauerglobalurkunde mitverbrieft. Die
Dauerglobalurkunde wird von ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der Emittentin unterschrieben.
Die Dauerglobalurkunde wird im classical global note-Format ausgegeben. Einzelurkunden und Zinsscheine
werden nicht ausgegeben.
(4) Clearingsystem. Die Globalurkunde(n) wird (werden) von einem oder im Namen eines Clearingsystems
verwahrt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind.
"Clearingsystem" bezeichnet Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Am Hof 4, 1011 Wien,
Österreich ("OeKB") und jeden Funktionsnachfolger. Die Schuldverschreibungen werden von einer
gemeinsamen Verwahrstelle (common depositary) im Namen beider ICSDs verwahrt.
(5) Gläubiger von Schuldverschreibungen. "Gläubiger" bezeichnet jeden Inhaber von Miteigentumsanteilen
oder anderen vergleichbaren Rechten an der Globalurkunde, die in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen des Clearingsystems auf einen neuen Gläubiger übertragen werden können.
(6) Geschäftstag. "Geschäftstag" bezeichnet einen Kalendertag (außer einem Samstag oder Sonntag), an
dem das Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System 2 oder dessen
Nachfolgesystem ("TARGET") geöffnet ist.
§ 2
STATUS
Die Schuldverschreibungen begründen direkte, unbesicherte und nachrangige Verbindlichkeiten der
Emittentin und haben den gleichen Rang untereinander und zumindest den gleichen Rang mit allen anderen
nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin, ausgenommen nachrangige Verbindlichkeiten, welche
gemäß ihren Bedingungen als nachrangig gegenüber den Schuldverschreibungen bezeichnet werden.
Die Schuldverschreibungen stellen Instrumente des Ergänzungskapitals (Tier 2) gemäß Artikel 63 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 in der jeweils geltenden Fassung (Capital Requirements Regulation ­ "CRR") dar und haben
eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren.
Im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin stehen die Zahlungsverpflichtungen der Emittentin
gemäß den Schuldverschreibungen im Rang nach den nicht nachrangigen Gläubigern der Emittentin, aber
zumindest im gleichen Rang mit allen anderen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin, welche nicht
gemäß deren Bedingungen nachrangig gegenüber den Schuldverschreibungen sind, und vorrangig
gegenüber den Ansprüchen von Aktionären, Inhabern von (anderen) Instrumenten des harten Kernkapitals
(Common Equity Tier 1) gemäß Artikel 28 der CRR sowie Inhabern von Instrumenten des zusätzlichen
Kernkapitals (Additional Tier 1) gemäß Artikel 52 der CRR der Emittentin und allen anderen nachrangigen
Verbindlichkeiten, welche gemäß ihren Bedingungen nachrangig gegenüber der Schuldverschreibungen
sind.
Forderungen der Emittentin dürfen nicht gegen Rückzahlungspflichten der Emittentin gemäß diesen
Schuldverschreibungen aufgerechnet werden und für die Schuldverschreibungen dürfen keine vertraglichen
Sicherheiten durch die Emittentin oder einen Dritten bestellt werden. Durch nachträgliche Vereinbarung darf
weder die Nachrangigkeit gemäß diesem § 2 eingeschränkt werden, noch darf die Fälligkeit der
Schuldverschreibungen geändert werden.
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dummy
§ 3
ZINSEN
(1) Festverzinsung
(a) Festzinssatz und Festzinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden auf der Grundlage ihres
ausstehenden Gesamtnennbetrags verzinst, und zwar vom 28.11.2014 (der "Verzinsungsbeginn")
(einschließlich) bis zum 28.11.2015 (der "Zinssatzwechseltag") (ausschließlich) (der "Erste
Zeitraum") mit 5,00% per annum (der "Erste Zinssatz ") . Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich
am 28.02., 28.05., 28.08. und 28.11. eines jeden Jahres zahlbar (jeweils ein "Festzinszahlungstag"),
beginnend mit dem 28.02.2015 und endend mit dem 28.11.2015. Die Festzinszahlungstage unterliegen
einer Anpassung in Übereinstimmung mit den in § 4 (3) enthaltenen Bestimmungen.
(b) Berechnung des Zinsbetrags. Falls der auf die Schuldverschreibungen zu zahlende Zinsbetrag für
einen bestimmten Zeitraum von weniger oder mehr als einem Jahr innerhalb des Ersten Zeitraums zu
berechnen ist, erfolgt die Berechnung des Zinsbetrags, indem der Erste Zinssatz auf die festgelegte
Stückelung angewendet wird, dieser Betrag mit dem Festzinstagequotienten (wie nachstehend
definiert) multipliziert und das hieraus resultierende Ergebnis auf die nächste Untereinheit der
festgelegten Währung gerundet wird, wobei eine halbe Untereinheit aufgerundet wird oder die
Rundung ansonsten gemäß der anwendbaren Marktkonvention erfolgt.
(c) Festzinstagequotient. "Festzinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung eines
Zinsbetrags auf eine Schuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum (der
"Zinsberechnungszeitraum"):
die tatsächliche Anzahl von Kalendertagen im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360.
(2) Variable Verzinsung
(a) Variable Zinszahlungstage.
Die Schuldverschreibungen werden auf der Grundlage ihres ausstehenden Gesamtennbetrags mit
dem Variablen Zinssatz (wie nachstehend definiert) verzinst, und zwar vom Zinssatzwechseltag
(einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (wie in § 5 (1) definiert) (ausschließlich) (der "Zweite Zeitraum").
Zinsen auf die Schuldverschreibungen sind im Zweiten Zeitraum im Nachhinein an jedem Variablen
Zinszahlungstag zahlbar. "Variabler Zinszahlungstag " bedeutet jeder 28.02., 28.05., 28.08. und
28.11., beginnend mit dem 28.02.2016.
Variable Zinszahlungstage unterliegen einer Anpassung in Übereinstimmung mit den in § 4 (4)
enthaltenen Bestimmungen.
(b) Variabler Zinssatz. Der variable Zinssatz (der "Variable Zinssatz") für jede Variable Zinsperiode (wie
nachstehend definiert) ist der 3-Monats-EURIBOR per annum (der "Referenzzinssatz"). Bei dem
Referenzzinssatz handelt es sich um den Angebotssatz (ausgedrückt als Prozentsatz per annum) für
Einlagen in der festgelegten Währung mit einer Laufzeit, die der Laufzeit des Referenzzinssatzes
entspricht, der auf der Bildschirmseite (wie nachstehend definiert) am Feststellungstag (wie
nachstehend definiert) gegen 11:00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) angezeigt wird, wobei alle Festlegungen
durch die Berechnungsstelle (wie in § 6 (1) angegeben) erfolgen.
dummy
"Variable Zinsperiode" bezeichnet den Zeitraum von dem Zinssatzwechseltag (einschließlich) bis zum
ersten Variablen Zinszahlungstag (ausschließlich) bzw. von jedem Variablen Zinszahlungstag
(einschließlich) bis zum jeweils darauf folgenden Variablen Zinszahlungstag (ausschließlich).
"Feststellungstag" bezeichnet den zweiten Geschäftstag (wie in § 1 (6) definiert) vor Beginn der
jeweiligen Variablen Zinsperiode.
"Bildschirmseite" bedeutet Reuters EURIBOR01 oder die Nachfolgeseite, die von dem gleichen
Informationsanbieter oder von einem anderen Informationsanbieter, der von der Berechnungsstelle als
Ersatzinformationsanbieter für die Anzeige des Referenzzinssatzes benannt wird, angezeigt wird.
Sollte die Bildschirmseite nicht mehr zur Verfügung stehen, oder wird der Referenzzinssatz zu der
genannten Zeit am relevanten Feststellungstag nicht auf der Bildschirmseite angezeigt, wird die
Berechnungsstelle von jeder der Referenzbanken (wie nachstehend definiert) deren jeweiligen Satz
(jeweils als Prozentsatz per annum ausgedrückt) anfordern, zu dem sie Einlagen in der festgelegten
Währung mit einer Laufzeit, die der Laufzeit des Referenzzinssatzes entspricht, um ca. 11:00 Uhr
(Brüsseler Ortszeit) am Feststellungstag anbieten.
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dummy
Falls zwei oder mehr Referenzbanken der Berechnungsstelle solche Sätze nennen, gilt als
Referenzzinssatz für die relevante Variable Zinsperiode das arithmetische Mittel (falls erforderlich, auf-
oder abgerundet auf das nächste Tausendstel Prozent, wobei 0,0005 aufgerundet wird) dieser Sätze,
wobei alle Festlegungen durch die Berechnungsstelle erfolgen.
Für den Fall, dass der Referenzzinssatz nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieses
Absatzes ermittelt werden kann, gilt als Referenzzinssatz für die relevante Variable Zinsperiode der
von der Berechnungsstelle gemäß ihrem billigen Ermessen bestimmte Satz; bei der Bestimmung
dieses Satzes richtet sich die Berechnungsstelle nach der üblichen Marktpraxis.
"Referenzbanken" bezeichnet vier Großbanken im Interbankenmarkt der Euro-Zone oder im Londoner
Interbankenmarkt.
"Euro-Zone" bezeichnet das Gebiet derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die gemäß
dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (unterzeichnet in Rom am 25. März
1957), geändert durch den Vertrag über die Europäische Union (unterzeichnet in Maastricht am 7.
Februar 1992), den Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997 und den Vertrag von Lissabon vom
13. Dezember 2007, in seiner jeweiligen Fassung, die einheitliche Währung eingeführt haben oder
jeweils eingeführt haben werden.
(c) Mindest- und Höchstzinssatz.
Wenn der gemäß den obigen Bestimmungen für eine Variable Zinsperiode ermittelte Variable Zinssatz
niedriger ist als 3,00% per annum, so ist der Variable Zinssatz für diese Variable Zinsperiode 3,00%
per annum. Wenn der gemäß den obigen Bestimmungen für eine Variable Zinsperiode ermittelte
Variable Zinssatz höher ist als 6,00% per annum, so ist der Variable Zinssatz für diese Variable
Zinsperiode 6,00% per annum.
(d) Berechnung des Variablen Zinsbetrags. Die Berechnungsstelle wird den auf die
Schuldverschreibungen zu zahlenden variablen Zinsbetrag in Bezug auf die festgelegte Stückelung für
die relevante Variable Zinsperiode (der "Variable Zinsbetrag ") berechnen. Der Variable Zinsbetrag
wird berechnet, indem der Variable Zinssatz auf die festgelegte Stückelung angewendet wird, dieser
Betrag mit dem Variablen Zinstagequotienten (wie nachstehend definiert) multipliziert und der hieraus
resultierende Betrag auf die nächste Untereinheit der festgelegten Währung gerundet wird, wobei eine
halbe Untereinheit aufgerundet wird oder die Rundung ansonsten gemäß der anwendbaren
Marktkonvention erfolgt.
(e) Mitteilungen von Variablem Zinssatz und Variablem Zinsbetrag. Die Berechnungsstelle wird
veranlassen, dass die Variable Zinsperiode, der Variable Zinssatz, der Variable Zinsbetrag und der
Variable Zinszahlungstag für die relevante Variable Zinsperiode der Emittentin, jeder Börse, an der die
Schuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt notiert sind und deren Regeln eine Mitteilung an die Börse
verlangen, und den Gläubigern gemäß § 11 baldmöglichst nach ihrer Bestimmung mitgeteilt werden.
Im Falle einer Verlängerung oder Verkürzung der Variablen Zinsperiode können der mitgeteilte
Variable Zinsbetrag und Variable Zinszahlungstag ohne Vorankündigung nachträglich angepasst (oder
andere geeignete Anpassungsregelungen getroffen) werden. Jede solche Anpassung wird umgehend
jeder Börse, an der die Schuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt notiert sind, und den Gläubigern
gemäß § 11 mitgeteilt.
(f) Verbindlichkeit der Festsetzungen. Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten, Festsetzungen,
Berechnungen, Quotierungen und Entscheidungen, die von der Berechnungsstelle für die Zwecke
dieses § 3 gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt werden, sind (sofern keine vorsätzliche
Pflichtverletzung, kein böser Glaube und kein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, die
Emissionsstelle, den Zahlstellen und die Gläubiger bindend, und, sofern keiner der vorstehend
genannten Umstände vorliegt, haftet die Berechnungsstelle nicht gegenüber der Emittentin, der
Emissionsstelle, den Zahlstellen oder den Gläubigern im Zusammenhang mit der Ausübung oder
Nichtausübung ihrer Rechte und Pflichten und ihres Ermessens gemäß solchen Bestimmungen.
(g) Variabler Zinstagequotient. "Variabler Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung
eines Zinsbetrags auf eine Schuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum (der "Variable
Zinsberechnungszeitraum"):
die tatsächliche Anzahl von Kalendertagen im Variablen Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360.
(3) Verzugszinsen. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Kalendertages, der dem
Kalendertag vorangeht, an dem die Schuldverschreibungen zur Rückzahlung fällig werden. Falls die
Emittentin die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht einlöst, wird der ausstehende Gesamtnennbetrag
der Schuldverschreibungen vom Kalendertag der Fälligkeit (einschließlich) bis zum Kalendertag der
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tatsächlichen Rückzahlung der Schuldverschreibungen (ausschließlich) weiterhin in Höhe des in § 3 (2)
vorgesehenen Zinssatzes verzinst. Weitergehende Ansprüche der Gläubiger bleiben unberührt.
§ 4
ZAHLUNGEN
(1) (a) Zahlung von Kapital. Die Zahlung von Kapital auf die Schuldverschreibungen erfolgt nach Maßgabe
des nachstehenden Absatzes (2) an das Clearingsystem oder dessen Order zur Gutschrift auf den Konten
der jeweiligen Kontoinhaber des Clearingsystems.
(b) Zahlung von Zinsen. Die Zahlung von Zinsen auf die Schuldverschreibungen erfolgt nach Maßgabe des
nachstehenden Absatzes (2) an das Clearingsystem oder dessen Order zur Gutschrift auf den Konten der
jeweiligen Kontoinhaber des Clearingsystems .
(2) Zahlungsweise. Vorbehaltlich geltender steuerlicher und sonstiger gesetzlicher Regelungen und
Vorschriften erfolgen auf die Schuldverschreibungen zu leistende Zahlungen in der festgelegten Währung.
(3) Festzahlungstag. Sofern der Fälligkeitstag für eine Zahlung in Bezug auf die Schuldverschreibungen, der
vor oder auf dem Zinssatzwechseltag liegt, ansonsten auf einen Kalendertag fiele, der kein Festzahlungstag
(wie nachstehend definiert) ist, so wird der Fälligkeitstag für die Zahlung auf den nächstfolgenden
Kalendertag verschoben, bei dem es sich um einen Festzahlungstag handelt, es sei denn, der Fälligkeitstag
für diese Zahlung würde dadurch in den nächsten Kalendermonat fallen; in diesem Fall wird der
Fälligkeitstag für diese Zahlung auf den unmittelbar vorausgehenden Kalendertag vorgezogen, bei dem es
sich um einen Festzahlungstag handelt.
"Festzahlungstag" bezeichnet einen Kalendertag (außer einem Samstag oder Sonntag), (i) an dem das
Clearingsystem geöffnet ist und (ii) der ein Geschäftstag (wie in § 1 (6) definiert) ist .
Falls ein Festzahlungstag (wie oben beschrieben) vorgezogen wird oder sich nach hinten verschiebt, wird
der Zinsbetrag entsprechend angepasst.
(4) Variabler Zahlungstag. Sofern der Fälligkeitstag für eine Zahlung in Bezug auf die
Schuldverschreibungen, der nach dem Zinswechseltag liegt, ansonsten auf einen Kalendertag fiele, der kein
Variabler Zahlungstag (wie nachstehend definiert) ist, so wird der Fälligkeitstag für die Zahlung auf den
nächstfolgenden Kalendertag verschoben, bei dem es sich um einen Variablen Zahlungstag handelt, es sei
denn, der Fälligkeitstag für diese Zahlung würde dadurch in den nächsten Kalendermonat fallen; in diesem
Fall wird der Fälligkeitstag für diese Zahlung auf den unmittelbar vorausgehenden Kalendertag vorgezogen,
bei dem es sich um einen Variablen Zahlungstag handelt.
"Variabler Zahlungstag " bezeichnet einen Kalendertag (außer einem Samstag oder Sonntag), (i) an dem
das Clearingsystem geöffnet ist und (ii) der ein Geschäftstag (wie in § 1 (6) definiert) ist.
Falls ein Variabler Zahlungstag (wie oben beschrieben) vorgezogen wird oder sich nach hinten verschiebt,
wird der Zinsbetrag entsprechend angepasst.
Falls der Fälligkeitstag der Rückzahlung des Nennbetrags der Schuldverschreibungen angepasst wird, ist
der Gläubiger nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund dieser Anpassung zu verlangen.
(5) Bezugnahmen auf Kapital und Zinsen. Bezugnahmen in diesen Emissionsbedingungen auf "Kapital" der
Schuldverschreibungen schließen, soweit anwendbar, die folgenden Beträge ein: den Rückzahlungsbetrag
der Schuldverschreibungen (wie in § 5 (1) angegeben); den vorzeitigen Rückzahlungsbetrag der
Schuldverschreibungen (wie in § 5 angegeben); sowie jeden Aufschlag sowie sonstige auf oder in Bezug
auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge (außer Zinsen). Bezugnahmen in diesen
Emissionsbedingungen auf "Zinsen" auf Schuldverschreibungen schließen, soweit anwendbar, sämtliche
gemäß § 7 (1) zahlbaren zusätzlichen Beträge (wie in § 7 (1) definiert) ein.
§ 5
RÜCKZAHLUNG
(1) Rückzahlung bei Endfälligkeit. Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt oder
angekauft und entwertet, werden die Schuldverschreibungen, vorbehaltlich einer Anpassung in
Übereinstimmung mit den in § 4 (3) oder (4) enthaltenen Bestimmungen zu ihrem Rückzahlungsbetrag am
28.11.2022 (der "Fälligkeitstag") zurückgezahlt. Der "Rückzahlungsbetrag" in Bezug auf jede
Schuldverschreibung entspricht dem Produkt aus dem Rückzahlungskurs und der festgelegten Stückelung.
Der "Rückzahlungskurs" entspricht 100,00%.
(2) Keine vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Emittentin. Mit Ausnahme einer vorzeitigen Rückzahlung
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nach § 5 (3) oder § 5 (4) ist die Emittentin nicht berechtigt, die Schuldverschreibungen vor ihrem
Fälligkeitstag zu kündigen und vorzeitig zurückzuzahlen.
(3) Vorzeitige Rückzahlung aus steuerlichen Gründen. Die Schuldverschreibungen können insgesamt,
jedoch nicht teilweise, nach Wahl der Emittentin mit einer Kündigungsfrist von nicht weniger als 30 und nicht
mehr als 90 Kalendertagen gegenüber der Emissionsstelle und gemäß § 11 gegenüber den Gläubigern
vorzeitig gekündigt (wobei diese Kündigung unwiderruflich ist) und jederzeit zurückgezahlt werden, falls sich
die geltende steuerliche Behandlung der betreffenden Schuldverschreibungen ändert, diese Änderung
wesentlich ist und zum Zeitpunkt der Emission der Schuldverschreibungen nicht vorherzusehen war und
sofern die Voraussetzungen für eine vorzeitige Rückzahlung nach § 5 (5) erfüllt sind.
(4) Vorzeitige Rückzahlung aus regulatorischen Gründen. Die Schuldverschreibungen können insgesamt,
jedoch nicht teilweise, nach Wahl der Emittentin jederzeit vor ihrem Fälligkeitstag mit einer Kündigungsfrist
von nicht weniger als 30 und nicht mehr als 90 Kalendertagen gegenüber der Emissionsstelle und gemäß
§ 11 gegenüber den Gläubigern gekündigt (wobei diese Kündigung unwiderruflich ist) und jederzeit vorzeitig
zurückgezahlt werden, falls sich die aufsichtsrechtliche Einstufung der Schuldverschreibungen ändert, was
wahrscheinlich zu ihrem Ausschluss aus den Eigenmitteln oder ihrer Neueinstufung als Eigenmittel
geringerer Qualität führen würde, und diese aufsichtsrechtliche Neueinstufung zum Zeitpunkt der Emission
der Schuldverschreibungen nicht vorherzusehen war, und sofern die Voraussetzungen für eine vorzeitige
Rückzahlung nach § 5 (5) erfüllt sind.
(5) Voraussetzungen für eine vorzeitige Rückzahlung. Eine vorzeitige Rückzahlung nach diesem § 5 setzt
voraus, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde (oder eine Nachfolgebehörde der
Finanzmarktaufsichtsbehörde oder jede andere zuständige Behörde, die für die Bankenaufsicht für Zwecke
der Kapitalanforderungen der Emittentin verantwortlich ist; die "Zuständige Behörde") der Emittentin zuvor
die Erlaubnis zur vorzeitigen Rückzahlung der Schuldverschreibungen nach dieser Bestimmung erteilt hat,
sofern eine solche Erlaubnis im Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung zwingend erforderlich ist, wobei
diese Erlaubnis unter anderem voraussetzen kann, dass:
(i) die Emittentin zuvor oder gleichzeitig mit der vorzeitigen Rückzahlung die Schuldverschreibungen durch
Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität ersetzt, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des
Instituts nachhaltig sind; oder
(ii) die Emittentin der Zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen hat, dass die Eigenmittel der
Emittentin nach der vorzeitigen Rückzahlung die Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 der CRR und die
kombinierte Kapitalpufferanforderung iSd Artikels 128 Nr 6 der Richtlinie 2013/36/EU um eine Spanne
übertreffen würden, die die Zuständige Behörde auf der Grundlage des Artikels 104 Absatz 3 der
Richtlinie 2013/36/EU gegebenenfalls für erforderlich hält.
(6) Keine vorzeitige Rückzahlung nach Wahl des Gläubigers. Die Gläubiger haben kein Recht, die vorzeitige
Rückzahlung der Schuldverschreibungen zu verlangen.
(7) Vorzeitiger Rückzahlungsbetrag. Im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung gemäß § 5 (3) oder § 5 (4)
werden die Schuldverschreibungen zu ihrem vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (wie nachstehend definiert)
zuzüglich etwaiger bis zu dem Rückzahlungstag (ausschließlich) aufgelaufener Zinsen zurückgezahlt.Für
die Zwecke dieses § 5 entspricht der "vorzeitige Rückzahlungsbetrag" einer Schuldverschreibung dem
Rückzahlungsbetrag.
§ 6
DIE EMISSIONSSTELLE,
DIE ZAHLSTELLE UND DIE BERECHNUNGSSTELLE
(1) Bestellung; bezeichnete Geschäftsstellen. Die anfänglich bestellte Emissionsstelle, die anfänglich
bestellte Hauptzahlstelle und die anfänglich bestellte Berechnungsstelle und ihre anfänglich bezeichneten
Geschäftsstellen lauten wie folgt:
Emissionsstelle und Hauptzahlstelle:
Erste Group Bank AG
Graben 21
1010 Wien
Österreich
Soweit in diesen Emissionsbedingungen der Begriff "Zahlstelle(n)" erwähnt wird, so schließt dieser Begriff
die Hauptzahlstelle mit ein.
Berechnungsstelle:
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Erste Group Bank AG
Graben 21
1010 Wien
Österreich
Die Emissionsstelle, die Zahlstelle(n) und die Berechnungsstelle behalten sich das Recht vor, jederzeit ihre
jeweilige bezeichnete Geschäftsstelle durch eine andere bezeichnete Geschäftsstelle in derselben Stadt zu
ersetzen.
(2) Änderung der Bestellung oder Abberufung. Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit die
Bestellung der Emissionsstelle oder einer Zahlstelle oder der Berechnungsstelle zu ändern oder zu beenden
und eine andere Emissionsstelle, zusätzliche oder andere Zahlstellen oder eine andere Berechnungsstelle
zu bestellen. Die Emittentin wird jedoch jederzeit (i) eine Emissionsstelle unterhalten und (ii) solange die
Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse notiert sind, eine Zahlstelle (die die Emissionsstelle sein
kann) mit bezeichneter Geschäftsstelle an einem Orte unterhalten, den die Regeln dieser Börse oder ihrer
Aufsichtsbehörde verlangen und (iii) eine Berechnungsstelle unterhalten. Die Emittentin wird die Gläubiger
von jeder Änderung, Abberufung, Bestellung oder jedem sonstigen Wechsel sobald wie möglich nach
Eintritt der Wirksamkeit einer solchen Veränderung informieren.
Die Emittentin verpflichtet sich, (soweit dies möglich ist) eine Zahlstelle in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union zu unterhalten, in dem sie nicht zur Vornahme von steuerlichen Abzügen nach
Maßgabe der Richtlinie 2003/48/EG des Rates oder einer anderen Richtlinie der Europäischen Union oder
Rechtsnorm verpflichtet ist, die der Umsetzung der Schlussfolgerungen des Treffens des ECOFIN-Rates
vom 26.-27. November 2000 über die Besteuerung von Einkommen aus Geldanlagen dient, einer solchen
Richtlinie entspricht oder zu deren Anpassung eingeführt wird.
(3) Beauftragte der Emittentin. Die Emissionsstelle, die Zahlstellen und die Berechnungsstelle handeln
ausschließlich als Beauftragte der Emittentin und übernehmen keinerlei Verpflichtungen gegenüber den
Gläubigern; es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen ihnen und den Gläubigern begründet.
(4) Verbindlichkeit der Festsetzungen. Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten, Festsetzungen,
Berechnungen, Quotierungen und Entscheidungen, die von der Emissionsstelle für die Zwecke dieser
Emissionsbedingungen gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt werden, sind (sofern keine
vorsätzliche Pflichtverletzung, kein böser Glaube und kein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin,
die Zahlstellen, die Berechnungsstelle und die Gläubiger bindend, und, sofern keiner der vorstehend
genannten Umstände vorliegt, haftet die Emissionsstelle nicht gegenüber der Emittentin, den Zahlstellen
oder den Gläubigern im Zusammenhang mit der Ausübung oder Nichtausübung ihrer Rechte und Pflichten
und ihres Ermessens gemäß solchen Bestimmungen.
§ 7
STEUERN
(1)
Generelle Besteuerung. Sämtliche Zahlungen von Kapital und Zinsen in Bezug auf die
Schuldverschreibungen durch oder im Namen der Emittentin sind frei von und ohne Einbehalt oder Abzug
von Steuern, Gebühren, Veranlagungen oder öffentlichen Abgaben welcher Art auch immer, die von oder
innerhalb der Republik Österreich durch irgendeine Abgabenbehörde angelastet, auferlegt, eingehoben,
vereinnahmt, einbehalten oder veranschlagt werden, zu leisten, sofern ein derartiger Einbehalt oder Abzug
nicht gesetzlich vorgesehen ist.
In diesem Fall wird die Emittentin jene zusätzlichen Beträge (die "zusätzlichen Beträge") an den Gläubiger
zahlen, die erforderlich sind, um den Gläubiger so zu stellen, als hätte er die Beträge ohne Einbehalt oder
Abzug erhalten, ausgenommen dass keine derartigen zusätzlichen Beträge hinsichtlich einer
Schuldverschreibung zahlbar sind:
(a) an einen Gläubiger oder an einen Dritten im Namen des Gläubigers, der zur Zahlung solcher Steuern,
Abgaben, Veranlagungen oder öffentlicher Abgaben hinsichtlich einer Schuldverschreibung aufgrund
einer anderen Verbindung mit der Republik Österreich als jene der bloßen Inhaberschaft einer
Schuldverschreibung verpflichtet ist; oder
(b) die zur Zahlung mehr als 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt vorgelegt wird, an dem eine Zahlung
erstmals fällig wird, oder (falls ein fälliger Betrag unrechtmäßig zurückgehalten oder verweigert wird)
nach dem Zeitpunkt, an dem eine vollständige Bezahlung des ausstehenden Betrags erfolgt, oder (falls
früher) nach dem Zeitpunkt, der sieben Kalendertage nach jenem Kalendertag liegt, an dem eine
Mitteilung an die Gläubiger ordnungsgemäß gemäß § 11 erfolgt, wonach bei weiterer Vorlage der
Schuldverschreibungen die Zahlung erfolgen wird, vorausgesetzt, dass die Zahlung tatsächlich bei
Vorlage durchgeführt wird, außer in dem Ausmaß, in dem der Gläubiger zu zusätzlichen Beträgen bei
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Vorlage zur Zahlung am 30. Kalendertag berechtigt gewesen wäre; oder
(c) sofern ein solcher Einbehalt oder Abzug auf Zahlungen an eine natürliche Person auferlegt wird und
nach Maßgabe der Richtlinie 2003/48/EG des Rates oder einer anderen Richtlinie der Europäischen
Union oder Rechtsnorm, die der Umsetzung der Schlussfolgerungen des Treffens des ECOFIN-Rates
vom 26.-27. November 2000 über die Besteuerung von Einkünften aus Geldanlagen dient, einer
solchen Richtlinie entspricht oder zu deren Anpassung eingeführt wird, gemacht werden muss; oder
(d) die durch oder im Namen eines Gläubigers zur Zahlung vorgelegt wird, der in der Lage gewesen wäre,
einen solchen Einbehalt oder Abzug durch Vorlage der betreffenden Schuldverschreibung bei einer
anderen Zahlstelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu vermeiden.
(2) US Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA). Die Emittentin ist berechtigt, von den an einen
Gläubiger oder einen an den Schuldverschreibungen wirtschaftlich Berechtigten unter den
Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträgen diejenigen Beträge einzubehalten oder abzuziehen, die
erforderlich sind, um eine etwaige Steuer zu zahlen, die gemäß dem U.S. Foreign Account Tax Compliance
Act ("FATCA") (einschließlich aufgrund eines mit einer Steuerbehörde auf freiwilliger Basis
abgeschlossenen Vertrags (wie in Artikel 1471(b) des U.S. Internal Revenue Code beschrieben) (der
"FATCA-Vertrag")) die Emittentin einzubehalten oder abzuziehen gesetzlich verpflichtet ist. Die Emittentin
ist nicht verpflichtet, irgendwelche zusätzlichen Beträge aufgrund einer Quellensteuer, die sie oder ein
Intermediär im Zusammenhang mit FATCA einbehält, zu zahlen. Zur Klarstellung wird festgestellt, dass der
Einbehalt oder Abzug von Beträgen, die im Zusammenhang mit einem FATCA-Vertrag einbehalten oder
abgezogen werden, als aufgrund Gesetzes einbehalten oder abgezogen gelten.
§ 8
VERJÄHRUNG
Ansprüche gegen die Emittentin auf Zahlungen hinsichtlich der Schuldverschreibungen verjähren und
werden unwirksam, wenn diese nicht innerhalb von dreißig Jahren (im Falle des Kapitals) und innerhalb von
drei Jahren (im Falle von Zinsen) ab dem maßgeblichen Fälligkeitstag geltend gemacht werden.
§ 9
NICHTZAHLUNG UND INSOLVENZ
(1) Nichtzahlung und Insolvenz. Jeder Gläubiger ist in jedem der in den Unterabsätzen (a) und (b)
bezeichneten Fälle (außer wenn über das Vermögen der Emittentin das Insolvenzverfahren
(Konkursverfahren) eröffnet wird) berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an die Emittentin, die
österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (oder eine andere, künftig hierfür zuständige Behörde) vom
Vorliegen eines solchen Ereignisses zu informieren und anzuregen, dass die österreichische
Finanzmarktaufsichtsbehörde (oder eine andere, künftig hierfür zuständige Behörde) beim zuständigen
Gericht in Wien die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin beantragt:
(a) Zahlungsverzug von Zinsen oder Kapital hinsichtlich der Schuldverschreibungen für einen Zeitraum
von 15 Kalendertagen (im Fall von Zinsen) oder sieben Kalendertagen (im Fall von Kapitalzahlungen)
ab dem maßgeblichen Tag der Fälligkeit (einschließlich) vorliegt; oder
(b) über die Emittentin wird das Geschäftsaufsichtsverfahren nach österreichischem Bankwesengesetz
(oder einer anderen künftig anwendbaren Norm) eingeleitet oder eine aufsichtsbehördliche Maßnahme
durch die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (oder eine andere künftig hierfür zuständige
Behörde) mit dem Effekt einer befristeten Forderungsstundung ergriffen oder die Emittentin soll
abgewickelt oder aufgelöst werden, außer für Zwecke der Sanierung, Verschmelzung oder des
Zusammenschlusses, wenn der Rechtsnachfolger alle Verpflichtungen der Emittentin im Hinblick auf
die Schuldverschreibungen übernimmt.
(2) Jeder Gläubiger ist berechtigt, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin
eingeleitet wird, einen Antrag bei diesem Gericht zu stellen, womit die Zahlung aller gemäß den
Schuldverschreibungen fälligen Kapitalbeträge samt aufgelaufener Zinsen und allen zusätzlichen Beträgen
begehrt wird.
§ 10
BEGEBUNG WEITERER
SCHULDVERSCHREIBUNGEN, ANKAUF
UND ENTWERTUNG
(1) Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin ist berechtigt jederzeit ohne Zustimmung der
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Gläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung (gegebenenfalls mit Ausnahme des
Kalendertags der Begebung, des Ausgabekurses, des Verzinsungsbeginns und/oder des ersten
Zinszahlungstags) in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Schuldverschreibungen eine einheitliche
Serie bilden.
(2) Ankauf. Die Emittentin und jede ihrer Tochtergesellschaften sind berechtigt, jederzeit
Schuldverschreibungen im Markt oder anderweitig zu jedem beliebigen Preis zu kaufen. Die von der
Emittentin oder ihrer Tochtergesellschaft erworbenen Schuldverschreibungen können nach Wahl der
Emittentin bzw. dieser Tochtergesellschaft von ihr gehalten, weiterverkauft oder bei der Emissionsstelle
zwecks Entwertung eingereicht werden. Ein solcher Ankauf ist nur unter Beachtung aller
aufsichtsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Beschränkungen möglich.
"Tochtergesellschaft" bezeichnet entweder:
(i) jede Gesellschaft, die, direkt oder indirekt, kontrolliert wird oder deren ausgegebenes Grundkapital (oder
dessen Äquivalent) wirtschaftlich von der Emittentin und/oder einer oder mehrerer ihrer
Tochtergesellschaften zu mindestens 50 % gehalten wird. Dass eine Gesellschaft durch einen anderen
kontrolliert wird, bedeutet, dass der andere (entweder direkt oder indirekt und durch Eigentum von
Grundkapital, den Besitz von Stimmrechten, Vertrag oder auf andere Weise) das Recht hat, alle Mitglieder
oder die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands oder des Geschäftsführungsorgans dieser Gesellschaft zu
besetzen und/oder zu entfernen oder die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert oder die Befugnis hat,
die Geschäfte und die Politik dieser Gesellschaft zu kontrollieren; oder
(ii) jede Gesellschaft, die in Übereinstimmung mit International Financial Reporting Standards als
Tochtergesellschaft der Emittentin betrachtet wird.
(3) Entwertung. Sämtliche vollständig getilgten Schuldverschreibungen sind unverzüglich zu entwerten und
können nicht wiederbegeben oder wiederverkauft werden.
§ 11
MITTEILUNGEN
(1) Bekanntmachung. Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Tatsachenmitteilungen sind im Internet
auf der Internetseite der Emittentin (www.erstegroup.com) zu veröffentlichen. Jede derartige
Tatsachenmitteilung gilt mit dem fünften Kalendertag nach dem Kalendertag der Veröffentlichung (oder bei
mehreren Veröffentlichungen mit dem fünften Kalendertag nach dem Kalendertag der ersten solchen
Veröffentlichung) als übermittelt. Allfällige börsenrechtliche Veröffentlichungsvorschriften bleiben hiervon
unberührt. Rechtlich bedeutsame Mitteilungen werden an die Gläubiger im Wege der depotführenden Stelle
übermittelt.
(2) Mitteilungen an das Clearingsystem. Soweit die Veröffentlichung von Mitteilungen nach Absatz (1)
rechtlich nicht mehr erforderlich ist, ist die Emittentin berechtigt, eine Veröffentlichung in den in Absatz (1)
genannten Medien durch Übermittlung von Mitteilungen an das Clearingsystem zur Weiterleitung durch das
Clearingsystem an die Gläubiger zu ersetzen. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Kalendertag nach
dem Kalendertag der Mitteilung an das Clearingsystem als den Gläubigern mitgeteilt.
(3) Form der von Gläubigern zu machenden Mitteilungen. Die Schuldverschreibungen betreffende
Mitteilungen der Gläubiger an die Emittentin gelten als wirksam erfolgt, wenn sie der Emittentin oder der
Emissionsstelle (zur Weiterleitung an die Emittentin) in schriftlicher Form in der deutschen oder englischen
Sprache persönlich übergeben oder per Brief übersandt werden. Der Gläubiger muss einen die Emittentin
zufriedenstellenden Nachweis über die von ihm gehaltenen Schuldverschreibungen erbringen. Dieser
Nachweis kann (i) in Form einer Bestätigung durch das Clearingsystem oder die Depotbank, bei der der
Gläubiger ein Wertpapierdepot für die Schuldverschreibungen unterhält, dass der Gläubiger zum Zeitpunkt
der Mitteilung Gläubiger der betreffenden Schuldverschreibungen ist, oder (ii) auf jede andere geeignete
Weise erfolgen. "Depotbank" bezeichnet jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes Finanzinstitut, das
berechtigt ist, das Wertpapierverwahrungsgeschäft zu betreiben und bei der/dem der Gläubiger ein
Wertpapierdepot für die Schuldverschreibungen unterhält, einschließlich des Clearingsystems.
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